• 1 Name und Sitz des Vereins; Mitgliedschaft in Verbänden, Allgemeines
  1. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Turnverein Niederbobritzsch e.V. (TVNB). Der TVNB ist der Rechtsnachfolger der BSG "Traktor Niederbobritzsch" und setzt die Tradition des 1881 gegründeten Turnvereins fort. Die Vereinsfarben sind Blau-Gelb.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf.
  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen. Zur Teilnahme am Wettspielbetrieb kann der TVNB sich weiteren Verbänden anschließen.
  • 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Sportstätten.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung sportlicher Wettkämpfe, die Förderung von gemeinsamer Bewegung in allen Altersgruppen sowie die Instandhaltung und Errichtung von Sportanlagen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten und Abgeltungen berechtigter Forderungen der Mitglieder an die Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Bedingung für eine Mitgliedschaft.
  1. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  1. Der Austritt ist zum 31.12. des Kalenderjahres möglich und dem Vereinsvorstand schriftlich einen Monat vor dem Austrittstermin zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Be­schluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei  Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ru­hen sämtliche Rechte und Ehrenämter des durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

  • 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  1. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen und in der Beitragsordnung festgelegt.
  1. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  1. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein
  1. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsemblems.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  1. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
  1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten, die ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte (z.B. Fachverbände) erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzrichtlinie des Vereins, die auf der Homepage des Vereins unter tv-niederbobritzsch.de eingesehen werden kann.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
  1. a) die Mitteilung von Anschriftenänderung
  2. b) die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  3. c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
  4. d) die Mitteilung bei Veränderung der Email-Adresse
  1. Entstehen einem Mitglied  Nachteile,  weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt  

        hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.

  1. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. 6 nicht

        nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

  1. Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern

        insbesondere, die Öffentlichkeitsarbeit und die Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form

        (z.B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbrei-

        ten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungs-

        form für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Sektionsleitungen und der Rechnungsprüfungsausschuss.

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
  4. Wahl und Abwahl des Vorstands,
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
  7. Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses,
  8. Genehmigung der Haushaltsplanung,
  9. Beschlussfassung über Anträge.
  • 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Versand per Email und als Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag bzw. mit dem Tag der Information der Mitglieder durch die Sektionsleitung.
  1. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Ergänzungen und Änderungsanträge zur Tagesordnung sind zulässig und können in schriftlicher oder mündlicher Form eingebracht werden. Der Versammlungsleiter lässt zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Tagesordnung abstimmen.
  • 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederver­sammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

  • 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Bei deren Verhinde­rung bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungslei­tung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können per Beschluss zugelassen werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstim­mungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Zur Auflösung des Vereins sind 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wo­bei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stim­menzahl wird eine weitere Stichwahl durchgeführt. Bei wiederum gleicher Stimmenzahl muss die Mitglieder­versammlung neu einberufen werden.
  1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
  • 12 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten , den 2 Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart sowie den Sektionsleitungen (erweiterter Vorstand).
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB Sinne besteht aus dem Präsidenten, den 2 Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Präsident oder ein Vize­präsident, vertreten (vertretungsbedingter Vorstand).
  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) beschließen.
  • 13 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Ordnungsgemäße Buchführung, Festlegung der Art der Beitragszahlung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans, Personalentscheidungen;
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern;
  5. Beschlüsse zur Verteilung von Aufgaben.
  • 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglie­der können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner  Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den kommis­sarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

  • 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsiden­ten einberufen wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Ta­gesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters.
  1. Der Vorstand kann per elektronischen Umlauf beschließen.
  1. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
  • 16 Sektionsleitungen

Die Sektionsleitungen bestehen aus dem Sektionsleiter und einem Stellvertreter. 

Die Sektionsleitungen sind in Verbindung mit den Übungsleitern für den Trainings- und Spielbetrieb verantwortlich.

Sektionsleiter und Stellvertreter werden von den Sektionen bestimmt.

  • 17 Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen sind. Er hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Ausschuss zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.  Der Rechnungsprüfungsausschuss erstattet der Mitgliederver­sammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

  • 18 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebe­nen gültigen Stimmen beschlossen werden; siehe § 11 Abs. 7.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  1. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf; siehe §2 Abs.6.

Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • 19 Datenschutz
  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein

        erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder

        eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen

        der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

  1. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein

        eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.

  • 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 19.03.2019

beschlossen und tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Die in der Mitgliederversammlung vom 05.02.2010 beschlossene Satzung tritt außer Kraft.

  Bobritzsch-Hilbersdorf, den 19.03.2019

   gez. Naumann                                                              gez. Thümmel

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   Präsident                                                                     Schatzmeister