|
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu klären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist und trotz erfolgter shriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegnheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die entgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art und Höhe legt die Mitgliederversammlung fest. Die Kassierung erfolgt im ersten Quartal des Jahres.
§6 Organe des Vereins
1. Die Organe des TVNB sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Sektionsleitungen,
d) der Rechnungsprüfungsauschuss.
§7 Die Mitgleiderversammlung
1. Oberstes Organ des TVNB ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfungsauschusses,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Auflösung des TVNB.
|